Link-los II

Was hab ich gesagt, die Abmahn-Anwälte haben nur auf das Grundsatz-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom September 2016 gewartet. (Ich berichtete darüber.)

Genau drei Monate später folgte nun das erste Urteil, dass einen Internetseitenbesitzer zum Straftäter macht, nur weil er ein Bild von einer fremden Internetseite verlinkt hat. Dessen Besitzer hatte zwar die Lizenz des Originalbildes kenntlich gemacht, aber das Bild verfremdet, woraufhin die Lizenz keine Gültigkeit mehr besaß.

Im Urteil heißt es dazu:

»Die Verlinkung des Antragsgegners auf die Zugänglichmachung der Umgestaltung war ihrerseits eine eigene öffentliche Wiedergabe dieser Umgestaltung im Sinne der zitierten EuGH-Rechtsprechung …«

Weiter unten heißt es außerdem:

»Dass der Antragsgegner vorliegend nicht wusste, dass die verlinkte Zugänglichmachung rechtswidrig erfolgte, beruht auf seinem Verschulden; ihm ist diesbezüglich bedingter Vorsatz vorzuwerfen. Die ihm zumutbaren Nachforschung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung hat der An­tragsgegner in vorwerfbarer Weise unterlassen.«

Das bedeutet, wenn man sich nicht 100% prozentig sicher ist, woher das Foto oder Video stammt, sollte man entweder nachfragen oder auf eine Verlinkung verzichten. Das wird dazu führen, das Blogger in Zukunft weniger Inhalte verlinken und das wiederum das Internet zur Farce machen. Denn hier geht es ja genau darum Inhalte zu verlinken. Im Grunde genommen stellt das Urteil sogar einen Einschnitt in die Kommunikationsfreiheit dar.

Da stelle ich mir doch die Frage: was passiert, wenn man solche Bilder bei Facebook, Instagram, Twitter oder anderen Plattformen teilt? Ziehen dann die Abmahn-Anwälte auch gegen Facebooknutzer zu Felde?

Wer sich informieren möchte, zum T-Online-Nachrichtenartikel gehts hier lang:
ufo-link-urteil-von-hamburg-erschuettert-internet-in-grundfesten

Bei Heise.de ist das ganze nochmal ausführlicher beschrieben:
Gericht-bestaetigt-Haftung-fuer-Urheberrechtsverletzungen-auf-verlinkten-Seiten-3566919

Und wer sich durch den Urteils-Text lesen will, kann das Spiritlegal.com tun:
urteile/lg-hamburg-az-310-0-402-16-ev-beschluss-linkhaftung

1 thought on “Link-los II

  1. Das müffelt nach Zensur-Testrun!
    Einen Blogger, der auf eine Whistleblower-Seite verlinkt, könnte man mit dem Argument der „Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung“ auch abstrafen. Und dann natürlich mit erhöhtem Strafmaß. Begründung: Augenscheinlichkeit der unrechtmäßigen Veröffentlichung.

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